Klimabericht, ab Berichtsjahr 2025 maschinenlesbar

Mit dem Gesetz zur nichtfinanziellen Berichterstattung (OR 964a ff.) wurde Nachhaltigkeit ab Geschäftsjahr 2024 zum Bestandteil der gesetzlich geregelten Unternehmensberichterstattung. Ab Geschäftsjahr 2025 müssen zahlreiche Unternehmen in der Schweiz zusätzlich in einem für Maschinen lesbaren Format berichten.
Die rechtliche Regelung in Bezug auf Nachhaltigkeitsberichterstattung umfasst das Schweizer Gesetz zur nichtfinanziellen Berichterstattung (OR 964a) sowie die Verordnung zur Berichterstattung über Klimabelange. Folgende Gesetze sind vom Bundesrat in Kraft gesetzt und damit geltendes Recht:
1. OR 964a ff. – Nichtfinanzielle Berichterstattung
- Verpflichtet grosse Unternehmen in der Schweiz zur Offenlegung von Informationen über Umweltbelange, Sozialbelange, Arbeitnehmerbelange, Menschenrechte und Korruptionsbekämpfung.
- Ziel: Transparenz über nichtfinanzielle Risiken und Auswirkungen der Geschäftstätigkeit.
- Geltung: Gilt für grosse Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE) mit mehr als 500 Mitarbeitenden und einer Bilanzsumme von über 20 Mio. CHF oder einem Umsatz von über 40 Mio. CHF. Für Unternehmen mit Tochtergesellschaften im EU-Raum gelten die aktuellen Schwellen der EU-Direktiven.
- Der Bericht über nichtfinanzielle Belange bedarf der Genehmigung und Unterzeichnung durch das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan. Damit trägt der Verwaltungsrat persönlich das Risiko einer unvollständigen oder falschen Berichterstattung.
2. Verordnung zur Berichterstattung über Klimabelange
- Präzisiert die Anforderungen aus OR 964a ff. und setzt insbesondere die Empfehlungen der Task Force on Climate-related Financial Disclosures (TCFD) um.
- Legt die Veröffentlichungsform mit einem für Menschen (z. B. PDF, HTML) und für maschinenlesbare Formate fest. (Mehr zu den technischen Anforderungen weiter unten)
- Ziel: Detaillierte Offenlegung von Klimarisiken und -auswirkungen, basierend auf dem Prinzip der doppelten Wesentlichkeit (Auswirkungen des Klimas auf das Unternehmen und umgekehrt).
- Geltung: Gilt für Publikumsgesellschaften, Banken und Versicherungen.
Was zu tun ist
Unternehmen müssen im Rahmen ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung Antworten auf die folgenden Fragen geben.
- Governance: Wie ist das Thema Klimarisiken in der Unternehmensführung verankert?
- Strategie: Welche klimabezogenen Risiken und Chancen bestehen?
- Risikomanagement: Wie werden diese Risiken identifiziert und gesteuert?
- Kennzahlen & Ziele: Welche Metriken und Ziele werden verwendet, um Fortschritte zu messen?
Diese Themenkreise orientieren sich an den Inhalten der internationalen Konzepte European Sustainability Reporting Standards (ESRS) und des International Sustainability Standards Board (ISSB). Die Empfehlungen der TCFD sind mittlerweile in den ESRS aufgegangen.
Der Bundesrat beobachtet die Entwicklungen in der Europäischen Union im Zusammenhang mit deren Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Aufgrund der hohen Dynamik rund um die aktuelle Omnibus-Initiative wartet er bis spätestens Frühjahr 2026 ab, bevor eine weitere Annäherung an die CSRD und eine Ausweitung der Pflichten diskutiert wird. Beabsichtigt ist, die Schweizer Regulierung möglichst kohärent mit den finalen EU-Vorgaben auszugestalten.
Wie zu berichten ist
Die Verordnung orientiert sich an den internationalen Regelwerken, schreibt jedoch keinen spezifischen Berichtsstandard vor, lässt also den Unternehmen Gestaltungsfreiheiten.
Der Bericht über Klimabelange muss in einer Landessprache oder in Englisch für Menschen und Maschine lesbar öffentlich zugänglich gemacht werden, idealerweise im Nachhaltigkeitsbericht, im Geschäftsbericht und auf der Unternehmenswebsite.
Anforderung Maschinen-Lesbarkeit
Die Anforderung Maschinenlesbarkeit ist in der Schweizer Klimaverordnung vorgeschrieben und tritt ab dem Geschäftsjahr 2025 in Kraft.
Laut Artikel 4, Absatz 2 der Verordnung müssen Unternehmen ihre Klimaberichte nicht nur in einem für Menschen lesbaren (z. B. PDF), sondern auch in einem maschinenlesbaren Format veröffentlichen.
Konkret heisst das:
- Die Berichte müssen in einem international verbreiteten elektronischen Format bereitgestellt werden.
- Dieses Format muss sowohl für Menschen als auch für Maschinen lesbar sein.
- Als maschinenlesbares Format gilt gemäss Erläuterungen der Verodnung XBRL (eXtensible Business Reporting Language) – ein Format, das auch in der EU für die Umsetzung der ESRS und die CSRD-Berichterstattung verwendet wird. XBRL gestattet die automatisierte Verarbeitung grosser Informationsmengen, hat sich bereits bei der Auszeichnung von Finanzberichten bewährt und ist in einer Reihe von Rechtssystemen in Gebrauch. Es ist gegenwärtig die einzige geeignete Sprache zur Auszeichnung von Abschlüssen.
Ab wann die Pflicht gilt
Die Pflicht zur Maschinenlesbarkeit gilt für Berichtsperioden ab dem 1. Januar 2025. Das bedeutet: Der erste maschinenlesbare Bericht muss im Jahr 2026 für das Geschäftsjahr 2025 veröffentlicht werden.
Warum Maschinen-Lesbarkeit wichtig ist
- Automatisierte Verarbeitung: Regulierungsbehörden, Investoren und Analysten können die Daten einfacher verarbeiten und vergleichen.
- Internationale Anschlussfähigkeit: Die Schweiz orientiert sich an den internationalen Standards ESRS und IFRS SDS S1/S2.
- Zukunftssicherheit: Unternehmen, die auch in der EU tätig sind, müssen sich ohnehin auf XBRL vorbereiten oder setzen bereits heute IFRS Finanzberichte im XBRL ESEF-Format gemäss der Transparenzdirektive um.
Wie wir Sie unterstützen
Um Unternehmen bei der Umsetzung zu unterstützen bietet unsere Unternehmensgruppe Beratung, Webinare und technische Unterstützung. Unsere Schwestergesellschaft mms ist mit dem Modul tagging plus führend in der Umsetzung von ESEF XBRL und Maschinenlesbarkeit. In der EU wird diese für Finanzberichte schon seit 2020 gesetzlich gefordert. Rund 50 Unternehmen setzen bereits auf das built-in-Modul von mms. Die gleiche Technologie ermöglicht die Umsetzung der XBRL-Anforderung im ESG Reporting.
Update: Am 22. September 2025 antwortet der Bundesrat auf eine parlamentarische Anfrage und bestätigt, dass Unternehmen vorerst auf die maschinenlesbare Aufbereitung der Geschäftsberichte verzichten können, sofern sie dies nachvollziehbar begründen („comply or explain“). Wir empfehlen XBRL frühzeitig in die Berichtsprozesse zu integrieren, um rechtzeitig vorbereitet zu sein und das volle Potenzial zu nutzen.
Quellen: OR964a, Verordnung Berichterstattung über Klimabelange
Komplette Übersicht ESG-Regulation in der Schweiz und in der EU auf unserer Website.
Lesen Sie hier auch unseren Beitrag zu Maschinenlesbarkeit.